Widerruf des ursprünglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung; Anspruch auf rechtliches Gehör bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat. Erlässt das Finanzgericht trotz eines von allen Beteiligten ausgesprochenen Verzichts auf mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid, muss es - jedenfalls nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten - dem Kläger die Möglichkeit einräumen, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, das er mit einem Antrag nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO verfolgt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch wahrzunehmen. Denn durch den Erlass eines Gerichtsbescheids bringt das Gericht selbst zum Ausdruck, dass den Beteiligten - als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung - auf Antrag die mündliche Verhandlung eröffnet werden soll.
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Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 323 Nr. 11 BFH/NV 2010 S. 2076 Nr. 11 DStRE 2010 S. 1336 Nr. 21 HFR 2011 S. 39 Nr. 1 StBW 2010 S. 931 Nr. 20 HAAAD-52761