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FG München Urteil v. - 10 K 1307/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei nachträglicher Geltendmachung einer anderen rechtlichen Würdigung (hier: Sonderausgaben anstatt Werbungskosten) von dem FA bereits bekannten Tatsachen

Leitsatz

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Änderungsantrag nur eine andere rechtliche Einordnung (hier Sonderausgaben statt Werbungskosten) eines dem FA bei Erlass des Bescheids bereits bekannten Lebensvorgangs begehrt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-52926

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