Keine Begründung einer Masseverbindlichkeit "in anderer
Weise" bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des Schuldners nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Es wird keine Masseverbindlichkeit "in anderer Weise" nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
begründet, wenn der Schuldner eine Tätigkeit ohne Wissen und
Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und wenn die entsprechenden
Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangen. Unter
"in anderer Weise" begründete Verbindlichkeiten fallen Unterlassungen des
Insolvenzverwalters, wenn eine Amtspflicht zum Tätigwerden
bestand. Anders als nach der
Konkursordnung gehört auch der
Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Neuerwerb das
gesamte Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt.
Zum Neuerwerb gehört vor allem der Erwerb aus einer selbstständigen
Tätigkeit des Schuldners. Beim sog. Neuerwerb ist
erforderlich, dass die Masse tatsächlich vermehrt worden
ist. Ob eine Verbindlichkeit Masseverbindlichkeit ist, beurteilt
sich nach
§ 55
InsO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2114 Nr. 11 ZIP 2010 S. 2014 Nr. 41 YAAAD-53107