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BFH Urteil v. - X R 11/09

Gesetze: InsO § 35 Abs. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 35 Abs. 2, InsO § 35 Abs. 3, KO

Keine Begründung einer Masseverbindlichkeit "in anderer Weise" bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Es wird keine Masseverbindlichkeit "in anderer Weise" nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, wenn der Schuldner eine Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und wenn die entsprechenden Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangen.
Unter "in anderer Weise" begründete Verbindlichkeiten fallen Unterlassungen des Insolvenzverwalters, wenn eine Amtspflicht zum Tätigwerden bestand.
Anders als nach der Konkursordnung gehört auch der Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Neuerwerb das gesamte Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Zum Neuerwerb gehört vor allem der Erwerb aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners.
Beim sog. Neuerwerb ist erforderlich, dass die Masse tatsächlich vermehrt worden ist.
Ob eine Verbindlichkeit Masseverbindlichkeit ist, beurteilt sich nach § 55 InsO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2114 Nr. 11
ZIP 2010 S. 2014 Nr. 41
YAAAD-53107

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