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BGH Urteil v. - I ZR 125/08

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 78 Abs 2 S 2 AMG, § 78 Abs 2 S 3 AMG, § 78 Abs 3 S 1 AMG, § 1 Abs 1 AMPreisV, § 1 Abs 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG

Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung; Publikumswerbung mit einer Werbegabe im Wert von 5 Euro

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab dort ab dem 18. Mai 2006 gemäß einem Kundenprospekt "Sammeln Sie E.-TALER für tolle Prämien!" sogenannte E.-Taler aus. Diese können bei der Beklagten oder bei Partnerunternehmen gegen Prämien eingetauscht werden.

Fundstelle(n):
NAAAD-53475

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