Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung; Publikumswerbung mit einer Werbegabe im Wert von 5 Euro
Tatbestand
Die Beklagten betreiben Apotheken in Offenburg. Sie warben im Mai 2006 in der örtlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs berechtigten und auch in bestimmten anderen Geschäften wie etwa Lottoannahme- und Tankstellen als Zahlungsmittel akzeptiert wurden. Diese Bonus-Taler gaben die Beklagten zumindest gelegentlich auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel an ihre Kunden aus.