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BGH Urteil v. - I ZR 26/09

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 78 Abs 2 S 2 AMG, § 78 Abs 2 S 3 AMG, § 78 Abs 3 S 1 AMG, § 1 Abs 1 AMPreisV, § 1 Abs 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV, § 7 Abs 1 Nr 1 Alt 2 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG

Wettbewerbsverstoß: Verletzung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung; Publikumswerbung mit einer Werbegabe im Wert von 5 Euro

Tatbestand

Die Beklagten betreiben Apotheken in Offenburg. Sie warben im Mai 2006 in der örtlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs berechtigten und auch in bestimmten anderen Geschäften wie etwa Lottoannahme- und Tankstellen als Zahlungsmittel akzeptiert wurden. Diese Bonus-Taler gaben die Beklagten zumindest gelegentlich auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel an ihre Kunden aus.

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Fundstelle(n):
HAAAD-53477

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