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BFH Beschluss v. - X B 50/09

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, EStG § 3 Nr. 62, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 3

Rentenbesteuerung: kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung; Vorliegen einer Öffnungsklausel; unvollständige Übermittlung der Beschwerdebegründung mittels Telefax innerhalb der Frist führt zur Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Leitsatz

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigt. Dementsprechend sind Leibrenten und andere Leistungen solcher Versorgungseinrichtungen von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Leibrenten oder um andere Leistungen handelt.
Wurden die an eine berufsständische Versorgungseinrichtung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig vom Steuerpflichtigen und ebenfalls hälftig von dessen Arbeitgeber (steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG) erbracht, führt die Besteuerung der im Jahr 2005 zufließenden Rentenzahlungen der Versorgungseinrichtung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % nicht zu einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
Ein solcher Verstoß liegt auch dann nicht vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erlangten Rentenzahlungen infolge seines frühzeitigen Todes hinter den von ihm (und den von seinem Arbeitgeber) geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen zurückgeblieben sind. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt, von ihm erlangte Rentenzahlungen aber gleichwohl mit dem gesetzlich festgelegten Anteil der Besteuerung unterworfen werden, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2270 Nr. 12
IAAAD-53549

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