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BFH Urteil v. - III R 32/08

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 155 Abs. 4, AO § 137 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 31, FGO § 76

Keine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens bei Verletzung des Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten

Leitsatz

§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auch im Verfahren über die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld anwendbar, da dieses nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird.
Reagiert ein Kindergeldberechtigter nicht auf die Aufforderungen der Familienkasse zur Vorlage eines Ausbildungsnachweises, kommt eine Änderung des infolge der Nichtvorlage ergangenen, bestandskräftig gewordenen Kindergeldaufhebungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens des Kindergeldberechtigten nicht in Betracht.
Für das Behaltendürfen von Kindergeld sind die jeweiligen Festsetzungs- oder Aufhebungsbescheide maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Kindergeldberechtigung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2237 Nr. 12
StBW 2010 S. 982 Nr. 21
TAAAD-53554

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