Keine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens bei Verletzung des Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten
Leitsatz
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auch im Verfahren über die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld anwendbar, da dieses nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird. Reagiert ein Kindergeldberechtigter nicht auf die Aufforderungen der Familienkasse zur Vorlage eines Ausbildungsnachweises, kommt eine Änderung des infolge der Nichtvorlage ergangenen, bestandskräftig gewordenen Kindergeldaufhebungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens des Kindergeldberechtigten nicht in Betracht. Für das Behaltendürfen von Kindergeld sind die jeweiligen Festsetzungs- oder Aufhebungsbescheide maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Kindergeldberechtigung.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2237 Nr. 12 StBW 2010 S. 982 Nr. 21 TAAAD-53554