Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten
Drucker in Höhe des „Ausbildungsanteils” und im Wege der AfA
auf die Nutzungsdauer zu verteilen; Einkünfte und Bezüge des Kindes
Leitsatz
Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer sowie der Peripheriegeräte richtet sich bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines zu weniger als 90 % für Ausbildungszwecke genutzten Druckers sind dabei nur in Höhe des Ausbildungsanteils der auf die Nutzungsdauer verteilten AfA abziehbar. Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzel-Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind, kommt es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Hiernach ist ein Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Ein Drucker ist kein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt und können nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbständig genutzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2011 S. 54 BFH/NV 2010 S. 2253 Nr. 12 EStB 2010 S. 414 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3435 StBW 2010 S. 972 Nr. 21 DAAAD-53555