Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Titel nach dem AufenthG abhängig
Leitsatz
Der Gesetzgeber handelte bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit. Die Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG v. - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG ergangen sind, begründen keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 62 Abs. 2 EStG. Auch der vom angeführte Gesichtspunkt, dass der Wegfall von Kindergeld und die Inanspruchnahme (ergänzender) Sozialhilfe die Chancen von Ausländern verringern könnte, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern, begründet keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2242 Nr. 12 StBW 2010 S. 974 Nr. 21 NAAAD-53556