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BFH Beschluss v. - IX B 20/10

Gesetze: AO § 129, FGO § 99, FGO § 98, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Tenor maßgebend für die Frage, ob das FG ein Teilurteil oder ein Grundurteil erlassen hat; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit des § 129 AO im sog. ELSTER-Verfahren

Leitsatz

1. Ob das Finanzgericht ein Teilurteil nach § 98 FGO oder ein Grundurteil nach § 99 FGO erlassen hat, richtet sich nach dem insoweit maßgebenden Tenor, nicht nach der Bezeichnung.
2. Die Frage, ob der Finanzbehörde beim Erlass eines Verwaltungsakts Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 Satz 1 AO unterlaufen sind, ist in einem Revisionsverfahren nicht abstrakt klärbar, da es sich hierbei um eine Tatfrage handelt, die lediglich in eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt und im Übrigen nur aufgrund der Gesamtumstände des einzelnen Falles und deshalb nicht allgemein beantwortet werden kann.
Der Steuerpflichtige hat auch im ELSTER-Verfahren ohne weiteres die Möglichkeit, einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum, der ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO ausschließt, einzuwenden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2232 Nr. 12
IAAAD-53562

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