Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz
2EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr.
1aEStG 1997 § 12 Nr. 1 und
2EStG 1997 § 20 Abs.
4EStG 1997 §
22 Nr. 1BewG §
14
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks
auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente; kein Sonderausgabenabzug des
Ertragsanteils; „Endurteil” nach
(BVerfGE 124,
251)
Leitsatz
1. Werden anlässlich einer auf die
Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten
Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist
deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als
Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von
Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen
(Fortführung der
,
BFHE 167,
375,
BStBl II 1992, 609, und vom
X R 91/89,
BFHE
170, 82,
BStBl II 1996, 666).
2. Wird das gegen Leibrente
veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als
Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der
Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das
,
BFHE
170, 76,
BStBl II 1996, 663).
3. Beim Empfänger unterliegt der
Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach
§ 22 EStG; der
Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4
EStG) ist nicht zu
berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 675 BFH/PR 2010 S. 469 Nr. 12 BStBl II 2011 S. 675 Nr. 14 DStR 2010 S. 2073 Nr. 41 NJW 2011 S. 333 Nr. 5 MAAAD-53565