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BFH Urteil v. - X R 32-33/01 BStBl 2011 II S. 675

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG 1997 § 12 Nr. 1 und 2EStG 1997 § 20 Abs. 4EStG 1997 § 22 Nr. 1BewG § 14

Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente; kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils; „Endurteil” nach (BVerfGE 124, 251)

Leitsatz

1. Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der , BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

2. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das , BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

3. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 675
BFH/PR 2010 S. 469 Nr. 12
BStBl II 2011 S. 675 Nr. 14
DStR 2010 S. 2073 Nr. 41
NJW 2011 S. 333 Nr. 5
MAAAD-53565

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