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Ertragsteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer
Betreuer können von Vormundschaftsgerichten bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Tätigkeit des Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten, welche die Betreuten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihren rechtlichen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Diese erhalten für ihre Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen, welche als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig sind (s. auch ESt-Kartei ST § 22 EStG Fach 5 Karte 2).
Stößt die fachliche Kompetenz der ehrenamtlichen Betreuer an Grenzen, können berufliche Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten kompetent regeln. Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung auch dann entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig durchführt. Dies ist der Fall, wenn dem Betreuer in einem sol...