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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 85/08

Gesetze: § 171 Abs. 5 AO

Umfang der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

Leitsatz

§ 171 Abs. 5 AO knüpft an die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen an, so dass die Ablaufhemmung hinsichtlich aller Steuern eintritt, die sich aufgrund der Beurteilung der ermittelten Sachverhalte ergeben

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 644 Nr. 10
LAAAD-53736

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