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BGH Urteil v. - I ZR 122/08

Gesetze: § 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 95 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG 1995, § 242 BGB

Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer Bildfolge durch einen Nachrichtensender - Werbung des Nachrichtensenders

Leitsatz

Werbung des Nachrichtensenders

Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 758 Nr. 11
IAAAD-53763

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