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BGH Urteil v. - I ZR 145/08

Gesetze: § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b Alt 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 4 Abs 2 S 1 MPG, § 4 Abs 2 S 2 Nr 1 MPG, § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG, § 6 Nr 2 HeilMWerbG

Unlautere Nachahmung eines Medizinproduktes: Wettbewerbliche Eigenart technisch bedingter Merkmale eines Erzeugnisses; Herkunftstäuschung bei unterschiedlicher Kennzeichnung; Ausnutzung der Wertschätzung; unangemessene Rufbeeinträchtigung - Femur-Teil

Leitsatz

Femur-Teil

1. Technisch bedingte Merkmale eines Erzeugnisses sind nur dann frei wählbar und austauschbar und können wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn mit ihrem Austausch keine Qualitätseinbußen verbunden sind .

2. Eine der Erwerbssituation nachfolgende Herkunftstäuschung scheidet bei Produkten, die unterschiedlich gekennzeichnet sind und von Fachkreisen verwendet werden, regelmäßig aus, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt .

3. Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn ein Originalprodukt, dessen Sonderrechtsschutz abgelaufen ist, nachgeahmt wird und aufgrund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist .

4. Wird ein technisches Erzeugnis, dessen Wertschätzung maßgeblich auf dessen äußerer Gestaltung beruht, nahezu identisch nachgeahmt, liegt eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts vor, wenn die Nachahmung qualitativ minderwertig ist .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 45 Nr. 1
CAAAD-53765

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