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BGH Urteil v. - XI ZR 349/08

Gesetze: § 1031 Abs 5 ZPO, Art 29 BGBEG, § 826 BGB

Formerfordernis bei Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern; bedingt vorsätzliche Beihilfe eines ausländischen Brokers zu einer sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler

Leitsatz

1. Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern sind nach deutschem Recht zu beurteilen und müssen die Form des § 1031 Abs. 5 ZPO einhalten .

2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2642 Nr. 44
BB 2010 S. 2983 Nr. 49
NJW 2010 S. 10 Nr. 47
NJW-RR 2011 S. 548 Nr. 8
RIW 2010 S. 879 Nr. 12
WM 2010 S. 2025 Nr. 43
ZIP 2010 S. 2505 Nr. 51
WAAAD-53767

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