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BSG Urteil v. - B 6 KA 7/09 R

Gesetze: § 82 Abs 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 45 Abs 2 S 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 S 2 EKV-Ä, § 32 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV, § 32b Ärzte-ZV, § 33 Abs 2 S 1 Ärzte-ZV, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen des wirtschaftlichen Risikos und Nichtbeteiligung am Wert der Praxis - Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung auch bei gesetzwidriger Gestaltung der beruflichen Kooperation - Zulässigkeit der Erteilung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden an die Partner einer Gemeinschaftspraxis - Rechtswirkung von nach Ablauf der Ausschlussfrist ergehenden Kürzungs- bzw Rückforderungsbescheiden nur bei Vertrauensschutzausschlusstatbeständen - Verfassungsmäßigkeit der Bindung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an eine Tätigkeit in "freier Praxis" - Verhältnismäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung von Honorarbescheiden

Leitsatz

1. Ein Vertragsarzt übt seine Tätigkeit nicht in "freier Praxis" aus, wenn er weder das wirtschaftliche Risiko der Praxis (mit)trägt noch am Wert der Praxis beteiligt ist.

2. Weder der Status als Vertragsarzt noch die statusbegründende Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis stehen Richtigstellungen aufgrund einer gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:230610UB6KA709R0

Fundstelle(n):
EAAAD-53841

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