Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der
Dienstleistungserbringung
Leitsatz
Dienstleistungen, die darin bestehen,
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Umwelt- und Technologiebereich
auszuführen, und die von in einem Mitgliedstaat ansässigen
Ingenieuren im Auftrag und zugunsten eines Dienstleistungsempfängers
erbracht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, sind als
"Leistungen von Ingenieuren" im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage
einzustufen.