Begriff ‚Warenmuster‘ - Begriff ‚Geschenke
von geringem Wert‘ - Musikaufnahmen - Besteuerung unentgeltlicher
Wertabgaben
Leitsatz
1. Ein "Warenmuster" im Sinne von
Art. 5 Abs. 6
Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist ein Probeexemplar eines Produkts,
durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der
Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als
dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen.
Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf
Probeexemplare beschränkt werden, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen
Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer
Probeexemplare, die von einem Steuerpflichtigen an denselben Empfänger
übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des
repräsentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen
Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu
berücksichtigen.
2. Der Begriff "Geschenke von
geringem Wert" im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388
ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht,
mit der für Geschenke, die derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten oder auch als Teil einer Reihe oder Folge von Geschenken gemacht
werden, eine monetäre Obergrenze in einer Größenordnung, wie sie in den im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, d. h. in
einer Größenordnung von 50 GBP, festgelegt wird.
3. Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten
Richtlinie 77/388 steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach vermutet
wird, dass Gegenstände, die "Geschenke von geringem Wert" im Sinne dieser
Bestimmung darstellen und von einem Steuerpflichtigen an verschiedene Personen
übergeben werden, die einen gemeinsamen Arbeitgeber haben, als Geschenke an ein
und dieselbe Person gelten.
4. Der steuerliche Status des
Empfängers von Warenmustern hat keine Auswirkungen auf die Antworten auf die
übrigen Fragen.