Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids; Änderung des Gewerbesteuermessbescheids; keine Änderung des Verwendungszwecks des privaten Darlehens durch bilanziellen Ausweis des Darlehens
Leitsatz
Im Rahmen der Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO muss die zuständige Dienststelle des Finanzamts den Inhalt von archivierten Akten nur dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn zur Hinzuziehung dieser Vorgänge nach den Umständen des Falles insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung eine besondere Veranlassung bestand. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, führt die unterlassene Beiziehung der archivierten Akten zu einer Verletzung der Ermittlungspflicht.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2225 Nr. 12 EStB 2010 S. 413 Nr. 11 StBW 2010 S. 1022 Nr. 22 HAAAD-53879