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BFH Beschluss v. - III B 70/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Ausbildungsdarlehen führt bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen

Leitsatz

Die Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Kalenderjahr von Dritten durch Darlehen vorfinanzierte Aufwendungen für Ausbildungszwecke bei den Einkünften und Bezügen des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung.
Für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen ist maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind. Die Finanzierung des Studiums durch ein Darlehen ist selbst steuerlich neutral. Der Erhalt eines BAföG-Darlehens führt bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden.
Die Vorfinanzierung spezieller Ausbildungsabschnitte durch Darlehen mit später einsetzender Tilgungsverpflichtung unterscheidet sich insoweit inhaltlich nicht von den BAföG-Darlehen. Daran ändert eine Zweckgebundenheit der Darlehen nichts.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2273 Nr. 12
GAAAD-53888

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