Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - IV R 34/07

Gesetze: AO § 179, AO § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 726, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3, AO § 164

Feststellung eines Veräußerungsgewinns; Zuordnung von Veräußerungsgeschäften im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zum begünstigten Veräußerungsgewinn oder zum nicht begünstigten laufenden Gewinn

Leitsatz

1. Eine Personengesellschaft gilt für die Dauer eines Rechtsstreits über den Gewerbesteuermessbescheid als nicht voll beendet. Bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens steht ihr auch das Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu.
2. Die Gesellschafter können den Zweck der Gesellschaft - auch konkludent - ändern. Selbst eine Gesellschaft, die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.
3. Ein festgestellter Veräußerungsgewinn umfasst neben der Feststellung seiner Höhe die selbständige Feststellung, dass ein Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Diese Feststellung steht in einem bindenden Stufenverhältnis zur Höhe des Veräußerungsgewinns.
Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind nur dann dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn die Veräußerungen im Rahmen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stattfinden. Daran fehlt es, wenn die Veräußerung - ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit einer Betriebsveräußerung oder mit einer Betriebsaufgabe - auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht.
Bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durch eine Personengesellschaft ist für die Beurteilung, ob eine Veräußerung auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht, allein die Tätigkeit der Personengesellschaft maßgebend; denn die Personengesellschaft ist Steuerrechtssubjekt bei der Ermittlung der Einkünfte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2246 Nr. 12
EStB 2010 S. 413 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2010 S. 885
NAAAD-53890

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank