Keine Rücklagenübertragung auf Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren mangels Anschaffung; Surrogationsprinzip
Leitsatz
Das baurechtliche Umlegungsverfahren und das Flurbereinigungsverfahren werden in gegenständlicher Hinsicht durch das Surrogationsprinzip beherrscht. Wegen dieses Surrogationsprinzips kann der im Flurbereinigungsverfahren als Abfindung erlangte Grundbesitz nicht als Grundstückserwerb angesehen werden. Dies hat die einkommensteuerrechtliche Folge, dass zum einen keine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen eintritt und damit keine Anschaffung eines Reinvestitionsobjekts im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG vorliegt. Zum anderen setzt sich die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft des eingebrachten Grundbesitzes an den erlangten Grundstücken unverändert fort. Allein die Überführung eines Grundstücks vom Privat- in das Betriebsvermögen kann ungeachtet der Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens keinen Erwerbstatbestand begründen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2250 Nr. 12 EStB 2010 S. 413 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2010 S. 880 XAAAD-53891