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BMF - IV C 5 -S 2353/08/10007 BStBl 2010 I S. 767

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    ab
    1.603 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      1.271 Euro
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      636 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 280 Euro.

Das (BStBl 2008 I S. 1073) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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