Schenkungsteuer: Ermittlung des Verkehrswerts übertragener
Lebensversicherungen
Leitsatz
Zur Ermittlung der
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einer gemischten Schenkung sind
die Gegenleistungen des Bedachten entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der
Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen.
Für die Ermittlung des
Verkehrswertes übertragener Lebensversicherungen kann nicht anstelle der
maßgeblichen Rückkaufswerte auf den typisierten Steuerwert i. H. v. 2/3 der
eingezahlten Versicherungsbeiträge im Sinne des § 12 Abs. 4 ErbStG
zurückgegriffen werden.