Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG für künstlerische Darbietungen und damit zusammenhängenden Leistungen
Leitsatz
Der Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997 erfasst u.a. Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Von einer mit einer (u.a.) künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und ein personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Es muss mit Blick auf diesen personellen Zusammenhang sowohl die künstlerische Hauptleistung als auch die in den Tatbestand ausdrücklich einbezogene Nebenleistung von demselben Anbieter - und damit "aus einer Hand" - erbracht werden. Es muss damit eine durch eine Gesamtvergütung entgoltene "Gesamtleistung" des Künstlers (Darbietenden) vorliegen, die es rechtfertigt, nach der sog. Konnexitätsklausel die (z.B. technischen) Nebenleistungen ebenfalls als steuerabzugspflichtige Vergütung zu erfassen. Werden Nebenleistungen dagegen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden erbracht, fehlt der erforderliche tatsächliche konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung.