Veräußerung eines Gebäudes auf fremdem Boden grunderwerbsteuerbar
Leitsatz
Veräußert ein Pächter das von ihm auf dem gepachteten Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtete Gebäude an einen Dritten, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Dabei ist es grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung, ob dem Eigentümer des Grundstücks insoweit ein Vorkaufsrecht zusteht. Ist das vom Pächter errichtete Ferienhaus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB), kann bei Übertragung des Gebäudes auf einen Dritten der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn der Pächter das von ihm auf dem Pachtgrundstück errichtete Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz bei Ende der Pachtzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann. Das GrEStG besteuert, der Grundstruktur der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer entsprechend, die im Einzelnen bestimmten Rechtsvorgänge als solche. Es ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig i.S. des § 115 FGO, dass die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Gebäudes auf fremdem Boden (hier: aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen) nicht die Grunderwerbsteuerbarkeit eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG bzw. § 1 Abs. 2 GrEStG berührt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2305 Nr. 12 UVR 2010 S. 359 Nr. 12 PAAAD-54309