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BFH Urteil v. - III R 22/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 1

Zuflussprinzip für die zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen des Kindes für die Grenzbetragsberechnung maßgebend

Leitsatz

In den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen, die im Kalenderjahr anfallen. Zu- und Abflüsse anderer Jahre bleiben außer Betracht (§ 11 EStG). Die zeitliche Zuordnung zu einem Kalenderjahr richtet sich mithin stets nach dem Zuflussprinzip; dies kann sich zugunsten oder zu Lasten der Kindergeldberechtigten auswirken.
Das gilt auch für ein am 31. Dezember zugeflossenes Entlassungsgeld, das wirtschaftlich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes, das Folgejahr, entfällt. Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2256 Nr. 12
EStB 2010 S. 454 Nr. 12
AAAAD-54314

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