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Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen ab
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Regelung des § 4 Nr. 11b UStG zur Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen in der ab geltenden Fassung von Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2010 I S. 386) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom (BStBl 2010 I S. 846) nach dem bisherigen Abschnitt 4.11.1 folgender neuer Abschnitt 4.11b.1 mit Wirkung vom aufgenommen:
4.11b.1 Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
Begünstigte Leistungen
(1) 1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fallen nur bestimmte Post-Universaldienstleistungen. Post-Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden (§ 11 Postgesetz – PostG). 2Inhalt, Umfang und Qualitätsmerkmale von Post-Universaldienstleistungen sind in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) festgelegt.
(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 11b UStG fallen nur folgende Post-Un...