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Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft;§ 17 Satz 2 Nummer 2 KStG i. V. m.§ 302 AktG
Bezug:
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Mit dem — (BStBl II S. 932), geändert durch den — (BStBl II S. 935), hat der Bundesfinanzhof auch unter Hinweis auf eine vergleichbare Klausel in der (DStR 2010, 1136) u. a. entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass mit der Vertragsklausel
„Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.“
eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird.
Dabei geht der Bundesfinanzhof von seiner ständigen Rechtsprechung aus, nach der es für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Verlustübernahme bedarf.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des geändert durch de...