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BAG Urteil v. - 10 AZR 182/09

Gesetze: § 1 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007, § 10 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 20 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 20 Abs 4 VersÄmtEinglG NW 2007, § 5 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 23 Abs 6 VersÄmtEinglG NW 2007, § 66 Abs 7 PersVG NW 1974, § 72 Abs 1 Nr 5 PersVG NW 1974, § 72 Abs 2 Nr 5 PersVG NW 1974, § 4 Abs 3 TV-L, § 106 GewO, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 75 Abs 1 Nr 1 GG

Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG NW 2007 - kein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Personalrats

Leitsatz

Durch das VersÄmtEinglG sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Eines Rückgriffs auf eine vertragliche oder tarifliche Rechtsgrundlage bedurfte es auch im Fall der Personalgestellung nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-54377

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