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BGH Urteil v. - I ZR 74/08

Gesetze: § 418 Abs 2 S 3 HGB, § 419 Abs 4 HGB, § 421 Abs 1 S 1 HGB

Frachtvertrag: Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers bei Annahmeverweigerung des Empfängers

Leitsatz

Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers aus § 419 Abs. 4 HGB ist - sofern keine Weisung erteilt wurde - grundsätzlich der Absender. Der Empfänger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder eine Weisung erteilt (§ 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtführer verlangt hat, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern (§ 421 Abs. 1 Satz 1 HGB) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2391 Nr. 43
HAAAD-54381

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