Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Widerlegliche Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger durch Verkäufer oder Vertreiber der Kapitalanlage
Leitsatz
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage setzt die Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger (lediglich) eine objektiv evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts voraus. Die Frage, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, stellt sich erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung (Bestätigung des Senatsurteils vom , XI ZR 132/07) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2705 Nr. 45 NJW-RR 2011 S. 124 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2010 S. 3608 WM 2010 S. 2069 Nr. 44 ZIP 2010 S. 2140 Nr. 44 EAAAD-54411