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BGH Urteil v. - IX ZR 26/09

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2004, § 68 StBerG vom , § 164 Abs 4 S 1 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

Haftung des Steuerberaters: Unkenntnis der vom Bundesfinanzhof geäußerten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Geldspielautomaten; Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des unterbliebenen Neufestsetzungsantrags nach Rechtsprechungsänderung

Leitsatz

1. Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert .

2. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen .

3. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2662 Nr. 44
BFH/NV 2011 S. 191 Nr. 1
DB 2010 S. 2325 Nr. 42
DStR 2010 S. 2374 Nr. 46
DStRE 2011 S. 191 Nr. 3
DStZ 2011 S. 105 Nr. 4
KÖSDI 2010 S. 17224 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2010 S. 3519
StBW 2010 S. 1001 Nr. 21
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2010 S. 888
WM 2010 S. 2050 Nr. 43
WPg 2010 S. 1224 Nr. 24
ZIP 2010 S. 2355 Nr. 48
DAAAD-54420

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