Insolvenzanfechtung: Mittels Lastschrift bewirkte Zahlung des Schuldners; Genehmigung durch den mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter
Leitsatz
1. Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben .
2. Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGH, , IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84, 92ff, Rn. 21ff im Anschluss an BGH, , XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69, 81ff Rn. 30ff) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2705 Nr. 45 BB 2011 S. 17 Nr. 1 DB 2010 S. 2389 Nr. 43 DStR 2010 S. 2641 Nr. 51 NJW 2010 S. 8 Nr. 50 WM 2010 S. 2023 Nr. 43 ZIP 2010 S. 2105 Nr. 43 HAAAD-54449