Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Teilanerkenntnis
Leitsatz
1. Eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden.
2. Ein Teilanerkenntnis ist gegeben, wenn eine Rechtsfolge ohne "Drehen und Wenden" zugegeben ist.