Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Einwendungsausschluss für Vereinigung im Verfahren über Rechtsbehelf
Leitsatz
1. Der Einwendungsausschluss gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 10 Abs. 3 BImSchG steht auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom - Rs. C-263/08 - (ZUR 2010, 28) mit Gemeinschaftsrecht in Einklang (im Anschluss an BVerwG 9 A 5.08 - NuR 2010, 558).
2. Die Erstreckung der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG auf Verfahren, die nach dem eingeleitet worden sind (§ 5 Abs. 1 UmwRG), verstößt nicht gegen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
3. Das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG ist bei Einwendungen in elektronischer Form nur gewahrt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.