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BVerwG Beschluss v. - 7 B 15/10

Gesetze: § 2 Abs 3 UmwRG, § 5 Abs 1 UmwRG, § 10 Abs 3 BImSchG, Art 4 Nr 4 EGRL 35/2003, Art 3 Nr 7 EGRL 35/2003, § 73 VwVfG, § 3a Abs 2 VwVfG, § 2 Nr 3 SigG

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Einwendungsausschluss für Vereinigung im Verfahren über Rechtsbehelf

Leitsatz

1. Der Einwendungsausschluss gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 10 Abs. 3 BImSchG steht auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom - Rs. C-263/08 - (ZUR 2010, 28) mit Gemeinschaftsrecht in Einklang (im Anschluss an BVerwG 9 A 5.08 - NuR 2010, 558).

2. Die Erstreckung der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG auf Verfahren, die nach dem eingeleitet worden sind (§ 5 Abs. 1 UmwRG), verstößt nicht gegen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.

3. Das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG ist bei Einwendungen in elektronischer Form nur gewahrt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

Fundstelle(n):
XAAAD-54503

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