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FG München  v. - 8 K 476/10

Gesetze: FGO § 69 Abs. 7, AO § 361 Abs. 5

Keine Klage auf AdV

Kosten bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.

Leitsatz

1. Ein Antrag auf AdV kann nicht im Klagewege durchgesetzt werden.

2. Beruht die Erhebung der Klage auf einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, so ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-54611

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