Jedes selbständig veräußerbare und nutzbare
Immobilienobjekt als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze; nachhaltige
Tätigkeit bei nur einem Vertrag
Leitsatz
Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes
selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt
(Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG),
unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen
Umständen. Hierbei folgt die selbständige Veräußerbarkeit
grundsätzlich der sachenrechtlichen
Qualifizierung. Grundstück im Rechtssinne ist der
räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im
Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes auf einer eigenen Nummer eingetragen
ist. Selbständige Grundstücke können in ihrer
Zusammenfassung als eine wirtschaftliche Einheit ein einziges Objekt sein. Dem
Rechtsbegriff "wirtschaftliche Einheit" wird von der Rechtsprechung zum sog.
gewerblichen Grundstückshandel Bedeutung beigemessen für die Frage,
was "Objekt des Handels" ist. Jedes als Objekt anzusehende
Grundstück wird als steuerrechtlich eigenständig behandelt, auch wenn
sämtliche Einheiten in einem einheitlichen Vertrag an einen einzigen
Käufer verkauft werden. Eine Tätigkeit ist
grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also
eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte
geplant sind. Dabei reicht die Veräußerung von mehreren
Eigentumswohnungen oder Grundstücken durch nur einen Vertrag nicht aus, es
sei denn, der Veräußerer hat sich zuvor erfolglos um
Einzelverkäufe bemüht. Ausnahmsweise kann eine
Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein
einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich
keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (sog. Ein-Objekt-Fall im
Sinne der Nachhaltigkeitsprüfung). Dies ist dann der Fall, wenn die
Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von
unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert. Die
Veräußerung von Grundstücken an eine vom Veräußerer
beherrschte Gesellschaft ist eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2261 Nr. 12 DStZ 2010 S. 851 Nr. 23 EStB 2010 S. 453 Nr. 12 HFR 2011 S. 164 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2010 S. 884 UAAAD-54637