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BFH Urteil v. - IV R 62/07

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze; nachhaltige Tätigkeit bei nur einem Vertrag

Leitsatz

Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen. Hierbei folgt die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung.
Grundstück im Rechtssinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Selbständige Grundstücke können in ihrer Zusammenfassung als eine wirtschaftliche Einheit ein einziges Objekt sein. Dem Rechtsbegriff "wirtschaftliche Einheit" wird von der Rechtsprechung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel Bedeutung beigemessen für die Frage, was "Objekt des Handels" ist.
Jedes als Objekt anzusehende Grundstück wird als steuerrechtlich eigenständig behandelt, auch wenn sämtliche Einheiten in einem einheitlichen Vertrag an einen einzigen Käufer verkauft werden.
Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind. Dabei reicht die Veräußerung von mehreren Eigentumswohnungen oder Grundstücken durch nur einen Vertrag nicht aus, es sei denn, der Veräußerer hat sich zuvor erfolglos um Einzelverkäufe bemüht.
Ausnahmsweise kann eine Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (sog. Ein-Objekt-Fall im Sinne der Nachhaltigkeitsprüfung). Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert.
Die Veräußerung von Grundstücken an eine vom Veräußerer beherrschte Gesellschaft ist eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2261 Nr. 12
DStZ 2010 S. 851 Nr. 23
EStB 2010 S. 453 Nr. 12
HFR 2011 S. 164 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2010 S. 884
UAAAD-54637

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