Rentenzahlungen an die nichteheliche Lebenspartnerin des Erblassers aus einem Vermächtnis weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar
Leitsatz
Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zahlen muss, sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Hierzu zählen insbesondere nicht der Lebensgefährte des Erblassers, der weder Pflichtteilsansprüche noch ähnliche Ansprüche gegen den Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmer hat. Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben aufgrund eines Vermächtnisses zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Erblassers sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Nachlass-Grundstücken abziehbar. Die Rentenzahlungen sind auch nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Unerheblich ist insoweit, ob das Rentenvermächtnis der Lebensgefährtin aus der Sicht des Erblassers Gegenleistung für von ihr erbrachte Dienste sein soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2257 Nr. 12 EStB 2010 S. 454 Nr. 12 HFR 2011 S. 160 Nr. 2 StBW 2010 S. 1059 Nr. 23 FAAAD-54642