Gesetze: Art 17 CMR, Art 17ff CMR, Art 23 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 23ff CMR, Art 28 CMR, Art 29 Abs 1 CMR
Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in Italien; Wahlrecht des Geschädigten bei Berechnung des Schadens durch qualifiziertes Verschulden des Frachtführers
Leitsatz
Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte ungeachtet der Beschränkungen des Art. 23 CMR Schadensersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen verlangen. Auch in diesem Fall bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen. Wählt er diesen Weg, bleibt das Haftungssystem der CMR vollständig, also insbesondere einschließlich der Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR, anwendbar .