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Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes -Umsatzsteuer-Anwendungserlass(UStAE)
Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom , BStBl 2010 I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom aufgehoben. An ihre Stelle tritt der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes die nachstehende Regelung (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE). Die materiell-rechtlichen Änderungen gegenüber den Regelungen der UStR 2008 sind - abgesehen von den Überschriften der einzelnen Abschnitte - im Text in Fettdruck hervorgehoben. Streichungen von Textpassagen gegenüber den UStR 2008 sind nicht gesondert gekennzeichnet.
Zu § 1 UStG
1.1. Leistungsaustausch
Allgemeines
(1) 1Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. 2Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. 3§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Z...BStBl II S. 879BStBl 2009 II S. 483BStBl II S. 913BStBl II S. 562BStBl II S. 405BStBl II S. 792