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BFH Urteil v. - I R 60/09

Gesetze: UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2

Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs nach Verschmelzung

Leitsatz

Die Voraussetzungen für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs im Sinne des § 10d EStG infolge einer Verschmelzung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 liegen nicht vor, wenn der den Verlust verursacht habende Betrieb bereits zwei Jahre nach dem Verschmelzungsstichtag keine Umsätze mehr erzielt hat und in absehbarer Zeit weitere Aufträge nicht aquirieren kann.
Das gilt auch dann, wenn nach Einstellung der betrieblichen Betätigung noch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Know-how oder persönliche Beziehungen vorhanden sind. Denn der bloße Fortbestand einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens reicht nicht aus, um eine Betriebsfortführung im Sinne der Vorschrift bejahen zu können, wenn die vormalige betriebliche Betätigung vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums faktisch zum Erliegen kommt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 71 Nr. 1
GmbH-StB 2010 S. 351 Nr. 12
GmbHR 2010 S. 1351 Nr. 24
StBW 2010 S. 1064 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2011 S. 199
QAAAD-55204

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