Tätigkeit als Trainee bei einem Verlag als Berufsausbildung
Leitsatz
Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontärin, als Trainee oder als bezahlte Praktikantin um eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (hier: Tätigkeit als Marketing-Trainee nach Abschluss eines Hochschulstudiums).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 26 Nr. 1 EStB 2010 S. 454 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17310 Nr. 2 AAAAD-55205