Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich
Leitsatz
Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG, wenn es dem Beratenden an einer umfassenden juristischen Vorbildung und der Ablegung der zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Fachkenntnisse eines Steuerpflichtigen und die von ihm geleistete Beratung nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen keine vergleichbare, dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation. Für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit einer natürlichen Person ist es ohne Bedeutung, wie die beratende Tätigkeit freier Wohlfahrtsverbände ertragsteuerlich einzuordnen ist, die als Körperschaften per se nicht dem EStG unterliegen und keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG ausüben können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 46 Nr. 1 FAAAD-55212