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OFD Niedersachsen - S 7181 - 22 - St 181

Steuerbefreiung für die Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen

Allgemeines

§ 4 Nr. 23 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert und gilt seit dem Inkrafttreten zum nicht mehr für Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII. Diese in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen sowie die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit.

Begünstigte Unternehmer

Die Steuerbefreiung gilt für Unternehmer, die Einrichtungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe h oder i MwStSyStRL unterhalten. Begünstigt können danach sowohl Einrichtungen des öffentlichen Rechts als auch vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen sein.

Begünstigte Leistungen

§ 4 Nr. 23 UStG befreit die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und damit zusammenhängende „übliche Naturalleistungen„, wie z. B. die Beaufsichtigung von Hausarbeiten oder Freizeitangebote (Sport, Spiele, Basteln). Voraussetzung ist, dass überwiegend Jugendliche (bis zum Alter von 27 Jahren) zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen werden. “Aufnahme„ in diesem Sinne setzt ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis voraus. Für die Frage des Überwiegens ist auf den Personenkreis abzustellen,...

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