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Erbschaft- und Schenkungsteuer; Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften (R 18 ErbStR,H 18 ErbStH)
Bezug:
Bezug:
Im Hinblick auf die ergangenen, der Verwaltungsauffassung entgegen stehenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften oder von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter oder Dritte ist R 18 ErbStR nicht mehr anzuwenden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird H 18 des Bezugserlasses wie folgt gefasst:
Hinweise H 18
Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften/Genossenschaften – Einzelfälle
1. Offene oder verdeckte Einlage
1.1 Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt die Werterhöhung der Beteiligungsrechte der anderen Gesellschafter grundsätzlich keine steuerbare Zuwendung an diese dar (> BStBl 2010 II S. 566, und vom , BStBl 1996 II S. 160).
Erfolgt in zeitlichem Zusammenhang mit einer Einlage eine offene oder verdeckte Ausschüttung, ist regelmäßig der an die anderen Gesellschafter ausgeschüttete Betr...BStBl II S. 616