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Investmentsteuergesetz; Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
Bezug: BStBl 2009 I S. 931
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Anrechnung
und dem Abzug ausländischer Steuern im Rahmen des Investmentsteuergesetzes
haben sich in der Praxis Zweifelsfragen ergeben. Nach Abstimmung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Rz. 77a ff. und
83 des ergänzend wie folgt
Stellung:
1. Bemessungsgrundlage für die Höchstbetragsberechnung:
Nach Rz. 77a des BMF-Schreibens ist bei natürlichen Personen als Privatanlegern nach § 4 Absatz 2 Satz 8 InvStG i. V. m. § 32d Absatz 5 EStG die nach Anwendung von DBA-Ermäßigungen verbleibende anrechenbare ausländische Steuer auf 25 % der Summe der nach Verlustverrechnung verbleibenden steuerpflichtigen quellensteuerbelasteten ausländischen Einkünfte zu begrenzen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Anrechnung im Rahmen des § 34c EStG bzw. nach § 26 KStG (Rz. 77b des BMF-Schreibens).
Für Zwecke der Höchstbetragsberechnung sind als Bemessungsgrundlage für die Anrechnung die auf Anlegerebene steuerpflichtigen Erträge im Sinne des Investmentsteuerrechts, d. h., die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, zugrunde zu legen. Diese Rechtslage galt für Publikums- und Spezialinvestmentvermögen bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer.
Die Begrenzung nach i. V. m.