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BGH Urteil v. - I ZR 39/08

Gesetze: § 19a UrhG, § 95a UrhG, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Urheberrechtsverletzung im Internet: Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung durch Umgehung einer vom Berechtigten eingerichteten technischen Schutzeinrichtung durch Setzen eines Hyperlinks; eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts trotz wesentlichen Verfahrensmangels in der ersten Instanz - Session-ID

Leitsatz

Session-ID

1. Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen .

2. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 769 Nr. 11
VAAAD-55477

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