Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe des Endpreises bei an die Allgemeinheit gerichteter Werbung; Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
Leitsatz
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen .
2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2833 Nr. 47 BFH/NV 2011 S. 190 Nr. 1 DB 2010 S. 2557 Nr. 46 HFR 2011 S. 482 Nr. 4 WM 2010 S. 2330 Nr. 49 FAAAD-55478